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SCHWEIZ · AUSWEISUNGEN · BUNDESINVENTARE

Moorlandschaften von nationaler Bedeutung

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Was diese Ebene zeigt

Die Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung nach Art. 23b NHG und der Moorlandschaftsverordnung, geschützt seit der Rothenthurm-Initiative von 1987 durch Art. 78 Abs. 5 BV. Anders als in den Mooren selbst sind Gestaltung und Nutzung hier zulässig, soweit sie der Erhaltung der typischen Eigenheiten der Moorlandschaft nicht widersprechen (Art. 23d NHG) – namentlich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, der Unterhalt rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen und Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen.

Herausgeber und Lizenz

Bundesamt für Umwelt (BAFU), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht

Lizenz vom Herausgeber nicht angegeben

Bundesamt für Umwelt (BAFU), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht

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Bundesinventare

Die Inventare von nationaler Bedeutung, an denen ein Vorhaben gemessen wird: BLN, Auen, Hoch- und Flachmoore, Moorlandschaften, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebiete, dazu die Jagdbanngebiete, Vogelreservate, Waldreservate, Wildruhezonen, die Smaragd- und Ramsar-Gebiete und die Pro-Natura-Schutzgebiete. Die Grundlage jeder Umweltabklärung nach NHG.

Umweltabklärung

Womit ein Umweltbüro eine Standortabklärung beginnt: die Biotopinventare des Bundes, Waldreservate und Wildruhezonen, der Zustand der Fliessgewässer, Wildtierkorridore und Amphibienzugstellen, die Fundorte gefährdeter Moose, dazu die Grundwasserschutzzonen, die Gefahrenkarte und die Kataster der belasteten Standorte der Kantone, die sie offen publizieren.

Kulturerbe und Landschaft

Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS), historische Verkehrswege (IVS), Kulturgüter von nationaler Bedeutung und das UNESCO-Welterbe, mit den Landschaften des BLN, den Moorlandschaften, den Geotopen und dem Perimeter der Alpenkonvention.

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