SCHWEIZ · LANDSCHAFT · RAUMPLANUNG
Sicherheitszonenpläne der Flugplätze
Was diese Ebene zeigt
Die Sicherheitszonenpläne der Flugplätze nach Art. 42 des Luftfahrtgesetzes. Sie legen Flächen fest, über die Bauten, Anlagen und Bäume nicht hinausragen dürfen, damit An- und Abflug sicher bleiben. Die Pläne sind eigentümerverbindlich; ein Gebäude, ein Kran oder eine Windenergieanlage in ihrem Bereich ist früh mit dem Flugplatz und dem BAZL abzuklären.
Herausgeber und Lizenz
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht
Lizenz vom Herausgeber nicht angegeben
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht
Woher die Daten kommen
GEOADMIN
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Angaben zu jedem Objekt
Flugplatz · Zonentyp · Rechtsstatus · Gültig ab
In diesen Voreinstellungen
Bauen und Planung
Die Festlegungen, auf die ein Bauvorhaben zuerst stösst: Bauzonen, Grund- und überlagernde Nutzung, Planungszonen, Lärmempfindlichkeitsstufen, Fruchtfolgeflächen, statische Waldgrenzen und Gewässerraum, die Baulinien der Nationalstrassen und die Sicherheitszonen der Flugplätze, belastete Standorte, ISOS und IVS. Verbindlich für ein Grundstück bleibt der ÖREB-Kataster.