SCHWEIZ · LANDSCHAFT · RAUMPLANUNG
Statische Waldgrenzen
Was diese Ebene zeigt
Die statischen Waldgrenzen nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes, in der Nutzungsplanung rechtskräftig festgestellt. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Grenzen gelten nicht als Wald; die Linie ist damit der Waldrand, von dem Bauten und Anlagen den kantonalen Mindestabstand einhalten müssen (Art. 17 WaG). Enthalten sind die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG und ZH; nicht enthalten sind Kantone, deren Nutzungsbedingungen die Verwendung in dieser App nicht erlauben oder die die Daten nicht offen publizieren. Für die Daten des Kantons Graubünden gilt: «Die Informationen der Richt- oder Nutzungsplanung erfolgen ohne Gewähr und haben keinerlei Rechtswirkung. Verbindlich sind einzig die vom Planungsträger und der Genehmigungsbehörde unterzeichneten Dokumente in Papierform.»
Herausgeber und Lizenz
Kantone AG/AI/AR/BE/BL/BS/FR/GE/GL/GR/JU/LU/SH/SO/SZ/TG/TI/UR/VS/ZG/ZH über geodienste.ch (Quelle: Waldgrenzen, Kanton Graubünden, 2026), Nutzungsbedingungen der Kantone
Lizenz vom Herausgeber nicht angegeben
Kantone AG/AI/AR/BE/BL/BS/FR/GE/GL/GR/JU/LU/SH/SO/SZ/TG/TI/UR/VS/ZG/ZH über geodienste.ch (Quelle: Waldgrenzen, Kanton Graubünden, 2026), Nutzungsbedingungen der Kantone
Woher die Daten kommen
WFS · geodienste.ch
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Typ · Verbindlichkeit · Rechtsstatus · Publiziert ab · Kanton
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Bauen und Planung
Die Festlegungen, auf die ein Bauvorhaben zuerst stösst: Bauzonen, Grund- und überlagernde Nutzung, Planungszonen, Lärmempfindlichkeitsstufen, Fruchtfolgeflächen, statische Waldgrenzen und Gewässerraum, die Baulinien der Nationalstrassen und die Sicherheitszonen der Flugplätze, belastete Standorte, ISOS und IVS. Verbindlich für ein Grundstück bleibt der ÖREB-Kataster.