SCHWEIZ · LANDSCHAFT · GEWÄSSERSCHUTZ
Gewässerraum
Was diese Ebene zeigt
Der rechtskräftig festgelegte Gewässerraum der Fliess- und stehenden Gewässer nach Art. 36a GSchG. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden, und er darf nur extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV); rechtmässig erstellte Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Wo noch kein Gewässerraum festgelegt ist, gelten die Übergangsbestimmungen der GSchV mit Streifen beidseits des Gewässers. Enthalten sind die Kantone AG, BE, BL, FR, GL, JU, SH, SZ, TG, TI, VS, ZG und ZH; nicht enthalten sind Kantone, deren Nutzungsbedingungen die Verwendung in dieser App nicht erlauben oder die die Daten nicht offen publizieren.
Herausgeber und Lizenz
Kantone AG/BE/BL/FR/GL/JU/SH/SZ/TG/TI/VS/ZG/ZH über geodienste.ch, Nutzungsbedingungen der Kantone
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Woher die Daten kommen
WFS · geodienste.ch
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Angaben zu jedem Objekt
Gewässername · Rechtsstatus · Publiziert ab · Verzicht · Kanton
In diesen Voreinstellungen
Bauen und Planung
Die Festlegungen, auf die ein Bauvorhaben zuerst stösst: Bauzonen, Grund- und überlagernde Nutzung, Planungszonen, Lärmempfindlichkeitsstufen, Fruchtfolgeflächen, statische Waldgrenzen und Gewässerraum, die Baulinien der Nationalstrassen und die Sicherheitszonen der Flugplätze, belastete Standorte, ISOS und IVS. Verbindlich für ein Grundstück bleibt der ÖREB-Kataster.
Gewässerschutz, Naturgefahren
Die Grundwasserschutzzonen S1 bis S3, Sh und Sm, die Schutzareale, die Gewässerschutzbereiche Au und Ao und die Zuströmbereiche, der Gewässerraum, dann die Gefahren- und Gefahrenhinweiskarten, der Naturereigniskataster und die seismischen Baugrundklassen – mit den Badegewässern und dem ökomorphologischen Zustand der Fliessgewässer.