SCHWEIZ · AUSWEISUNGEN · KULTURERBE
Schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS)
Was diese Ebene zeigt
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung nach Art. 5 NHG und der VISOS. Bei Bundesaufgaben verlangt es wie das BLN die ungeschmälerte Erhaltung oder die grösstmögliche Schonung (Art. 6 NHG), und seit dem Bundesgerichtsentscheid Rüti (BGE 135 II 209) ist es auch in der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Für ein Vorhaben in einem ISOS-Ortsbild sind die Erhaltungsziele der Ortsbildaufnahme massgebend, die über den Link erreichbar ist.
Herausgeber und Lizenz
Bundesamt für Kultur (BAK), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht
Lizenz vom Herausgeber nicht angegeben
Bundesamt für Kultur (BAK), opendata.swiss: freie Nutzung, Quellenangabe Pflicht
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Bauen und Planung
Die Festlegungen, auf die ein Bauvorhaben zuerst stösst: Bauzonen, Grund- und überlagernde Nutzung, Planungszonen, Lärmempfindlichkeitsstufen, Fruchtfolgeflächen, statische Waldgrenzen und Gewässerraum, die Baulinien der Nationalstrassen und die Sicherheitszonen der Flugplätze, belastete Standorte, ISOS und IVS. Verbindlich für ein Grundstück bleibt der ÖREB-Kataster.
Kulturerbe und Landschaft
Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS), historische Verkehrswege (IVS), Kulturgüter von nationaler Bedeutung und das UNESCO-Welterbe, mit den Landschaften des BLN, den Moorlandschaften, den Geotopen und dem Perimeter der Alpenkonvention.